BAG zieht Schlussstrich: Entfällt die Arbeitspflicht durch Sonderurlaub, verfällt auch der Anspruch auf Erholungsurlaub
Bislang erhielt ein Arbeitnehmer im Sonderurlaub für diesen Zeitraum obendrein auch noch seinen als normalen Urlaub bezeichneten Erholungsurlaub.