Atheistin als Kirchensekretärin: Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft taugt nicht als berufliche Anforderung

Viele Rechtsstreitigkeiten wegen Ungleichbehandlungen ließen oftmals den Aspekt der Konfessionszugehörigkeit außen vor. Doch dass Diskriminierungen wegen des Glaubens selbst bei Stellenanzeigen der Kirche verboten sind, sofern die ausgeschriebene Position keine derartig rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung bedingt, machte im folgenden Fall das Arbeitsgericht Karlsruhe (ArbG) eindeutig klar.

Eine Kirche schrieb eine Sekretariatsstelle aus, und Bewerberinnen und Bewerber wurden aufgefordert, ihre Bewerbungsunterlagen „unter Angabe der Konfession“ zuzusenden. Eine Bewerberin teilte dann mit, dass sie konfessionslos und Atheistin sei. Als die Stelle an eine andere Arbeitnehmerin vergeben wurde, verlangte die Bewerberin die Zahlung einer Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern – insgesamt etwas mehr als 10.000 EUR.

Das ArbG sah das genauso, hat allerdings lediglich eine Entschädigung von eineinhalb Bruttomonatsvergütungen als gerechtfertigt angesehen – also etwas mehr als 5.000 EUR. Die Aufforderung in der Stellenanzeige, die Konfession anzugeben, war ein ausreichendes Indiz für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion. Als berufliche Anforderung taugte die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft nicht. Diese sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie angesichts des Ethos der Kirche und der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Erbringung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle. Und dies war nach Ansicht der Richter hier nicht der Fall gewesen.

Hinweis: Falls Arbeitnehmer der Auffassung sind, diskriminiert oder gemobbt zu werden, sollten sie zunächst unbedingt ein Tagebuch über die Vorkommnisse anfertigen. Denn solche ausführlichen Aufzeichnungen sind oft der Schlüssel für einen erfolgreichen Rechtsstreit.

Quelle: ArbG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.2020 – 1 Ca 171/19zum Thema: Arbeitsrecht