COVID-19-Infektion: Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für Nichtanrechnung genommenen Urlaubs unabdingbar

Der folgende Fall in Sachen „Coronapandemie“ beruht nicht etwa auf Trotz und Wut, sondern mutmaßlich auf reiner Unwissenheit. Vielen Arbeitnehmern, die bei einer angeordneten Quarantäne den formalen Unterschied zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit nicht kennen, könnte es ähnlich ergehen, wenn sie über das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) nicht Bescheid wissen.

Eine Arbeitnehmerin befand sich in der Zeit vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 im Urlaub. Nach einem Kontakt mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020 an. Als die Arbeitnehmerin am 16.12.2020 erneut getestet wurde, wurde bei ihr eine Infektion mit COVID-19 festgestellt. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt erneut eine häusliche Quarantäne bis zum 23.12.2020 an. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sich die Arbeitnehmerin jedoch nicht ausstellen. Dann verlangte sie von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis 23.12.2020. Sie meinte, diese seien wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht verbraucht worden. Die Arbeitgeberin war hingegen der gegenteiligen Ansicht, dass ihre Angestellte den Urlaubsanspruch auch in diesem Zeitraum erfüllt habe.

Laut LAG unterscheidet das Bundesurlaubsgesetz in seinem § 9 zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit. Beide Begriffe sind nicht gleichzusetzen. Danach erfordert die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub, dass durch ein ärztliches Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit durch eine Erkrankung nachgewiesen ist – und genau daran fehlte es hier. Aus dem Bescheid des Gesundheitsamts ergab sich lediglich, dass die Klägerin an COVID-19 erkrankt war. Die formale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch einen Arzt wurde jedoch nicht vorgenommen.

Hinweis: Arbeitnehmer brauchen also eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn bei einer nachgewiesenen COVID-19-Infektion eine Nichtanrechnung auf den Urlaub erfolgen soll.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2021 – 7 Sa 857/21zum Thema: Arbeitsrecht