Eilantrag abgewiesen: Bundesverfassungsgericht bestätigt einrichtungs- und unternehmensbezogene Impfpflicht

Mit § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde zum 15.03.2022 die einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt, die alle im Gesundheitswesen Tätige betrifft – also unter anderem für Kliniken, Pflegeheime, Arztpraxen, Pflege- und Rettungsdienste gilt. Bei einer solchen Maßnahme versteht sich fast von selbst, dass sich Fragen aufwerfen, die nur durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu beantworten sind. Im Folgenden ging es um jene, ob diese Impfpflicht per Eilantrag auszusetzen sei.

Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem verlangt worden war, den Vollzug der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht vorläufig auszusetzen. Denn sobald die Aussetzung eines Gesetzesvollzugs verlangt wird, gelten dafür besonders hohe Hürden.

Ein solcher Vollzug stelle schließlich einen erheblichen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers dar. Dafür müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe ein ganz besonderes Gewicht haben. Deshalb hatte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch keinen Erfolg. Denn gegen die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG sah das BVerfG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber – und eben jene Abwägung macht das Gesetz gültig.

Hinweis: Es bestanden für das BVerfG zwar durchaus Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Das Gesetz verweist auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts. Das heißt aber noch lange nicht, dass das Gesetz nicht angewendet werden muss.

Quelle: BVerfG, Urt. v. 10.02.2022 – 1 BvR 2649/21zum Thema: Arbeitsrecht