Grenzen des Versetzungsrechts: Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nicht ohne weiteres zur Homeoffice-Arbeit zwingen
Die Arbeit von zuhause aus – das sogenannte Homeoffice – ist für die einen ein Traum, für andere genau das Gegenteil. Inwiefern ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter verpflichten kann, den Arbeitsplatz in die eigenen vier Wände zu verlegen, war die Kernfrage des Falls eines Ingenieurs, der sich gegen seine Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) wehrte.
Nach einer Betriebsschließung bot der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer an, die Tätigkeit im Homeoffice zu erbringen. Doch im Arbeitsvertrag des Klägers stand nichts zu einer Änderung des Arbeitsorts. Als der Ingenieur dann folglich auch nicht bereit war, seinen Schreibtisch nach Hause zu verlegen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen einer Arbeitsverweigerung. Dagegen klagte der Ingenieur – mit Erfolg.
Der Mann war laut LAG arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Arbeit im Homeoffice zu machen – eine Arbeitsform, die das Gesetz als Telearbeit bezeichnet. Der Arbeitgeber konnte dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts einseitig zuweisen. Denn die Umstände der Arbeit im Homeoffice unterscheiden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einem Betrieb zu erledigen ist.
Hinweis: Der Arbeitgeber ist also nicht befugt, einen Arbeitnehmer auf einen Arbeitsplatz im Homeoffice zu versetzen, auch wenn viele andere Arbeitnehmer vermutlich froh gewesen wären.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.10.2018 – 17 Sa 562/18zum Thema: Arbeitsrecht