Unternehmerisches Risiko: Arbeitgeber kann im Kündigungsfall keine Vermittlungsprovisionen auf Arbeitnehmer abwälzen

Häufig werden Arbeitnehmer erst durch einen Personalvermittler gefunden. Doch muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die gezahlte Provision für die Vermittlung ersetzen, wenn er kurz nach Abschluss des Arbeitsvertrags kündigt? Die Antwort auf diese Frage kann das Bundesarbeitsgericht (BAG) geben.

Über eine Personalvermittlung fand ein Arbeitnehmer einen neuen Arbeitgeber. Dieser zahlte an den von ihm beauftragten Personaldienstleister 4.500 EUR Provision, der nach erfolgreich absolvierter Probezeit des neuen Mitarbeiters weitere 2.230 EUR erhalten sollte. Im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber war der Arbeitnehmer verpflichtet worden, die gezahlten Provisionen zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mindestens ein Dreivierteljahr bestehen sollte. Dennoch kündigte der Arbeitnehmer nach vier Monaten das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Daraufhin behielt der Arbeitgeber 800 EUR netto von der letzten Vergütung ein. Dagegen zog der Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht. Im Zuge der Widerklage verlangte der Arbeitgeber weitere 3.700 EUR.

Vor dem BAG bekam der Arbeitnehmer Recht. Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, gezahlte Vermittlungsprovisionen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, war unwirksam. Das ergibt sich aus § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Das unternehmerische Risiko habe nämlich grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen – auch für den Fall, dass sich Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Es besteht deshalb kein rechtmäßiges Interesse des Arbeitgebers, solche Kosten auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.

Hinweis: Für die Vermittlung eines Arbeitnehmers muss grundsätzlich nur der Arbeitgeber zahlen, wenn er das mit einem Personalvermittler zuvor vereinbart hat. Kündigt der betreffende Arbeitnehmer kurze Zeit später, hat der Arbeitgeber schlichtweg unternehmerisches Pech gehabt.

Quelle: BAG, Urt. v. 20.06.2023 – 1 AZR 265/22zum Thema: Arbeitsrecht