Anspruch des mutmaßlichen leiblichen Vaters auf Klärung der Abstammung des Kindes in Umgangs- und Auskunftsverfahren

Bundesverfassungsgericht bestätigt Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden zugunsten des mutmaßlichen leiblichen Vaters

Die Oberlandesgerichte Dresden (Beschluss vom 11.09.2014 – 22 UF 416/13) und Koblenz (Beschluss vom 26.11.2014 – 7 WF 1026/14) haben in Verfahren von mutmaßlichen leiblichen Vätern auf Umgang mit und Auskunft über das Kind in einem Zwischenstreit jeweils die Weigerung der rechtlichen Eltern und des Kindes, an der Abstammungsbegutachtung mitzuwirken, für unberechtigt erklärt. In beiden Verfahren wurde der mutmaßliche leibliche Vater von Rechtsanwalt Georg Rixe vertreten.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden ist zwischenzeitlich durch Abweisung der von den rechtlichen Eltern und dem Kind eingelegten Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 2843/14 – bestätigt worden.

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden begehrte der Antragsteller Umgang mit und Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gemäß § 1686a BGB. Er behauptet, der leibliche Vater des Kindes zu sein, was von den rechtlichen Eltern bestritten wird. Unstreitig ist hingegen, dass der mutmaßliche leibliche Vater und die Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander Geschlechtsverkehr hatten und dem mutmaßlichen leiblichen Vater in den ersten Monaten nach der Geburt begleitete Umgangskontakte mit dem Kind eingeräumt wurden.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerde der rechtlichen Eltern und des Kindes ab, weil die Anordnung der Abstammungsbegutachtung durch das Oberlandesgericht gegen deren Willen verfassungsrechtlich gerechtfertigt war, weil sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte und verhältnismäßig war.

Zwar greift die angeordnete Abstammungsklärung in das Familienleben der rechtlichen Familie ein, jedoch war die Abstammungsuntersuchung zur Entscheidung über den Umgangs- und Auskunftsanspruch nach § 1686a BGB erforderlich. Nur wenn sich die Frage der Kindeswohldienlichkeit oder –verträglichkeit ohne großen Aufwand klären lässt, ist eine vorherige Abstammungsuntersuchung unzulässig.

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Dresden mit Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Abstammungsklärung nicht zu erheblichen psychischen Auswirkungen auf die Beteiligten führen wird, zumal unstreitig ist, dass eine leibliche Vaterschaft des mutmaßlichen Vaters in Betracht kommt. Insbesondere widersprach eine Auskunftserteilung nicht dem Kindeswohl, da die rechtlichen Eltern den Auskunftsanspruch bereits „anerkannt“ hatten.

Demzufolge war nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Abstammungsklärung erforderlich und verhältnismäßig.

Weitere Informationen zum Gesetz zur Stärkung der Rechte leiblicher Väter vom 13.07.2013 finden sich in unserem Archiv im Eintrag vom 16.07.2013

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 109/2014 vom 04.12.2014

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2014 – 1 BvR 2843/14 –