Elterliche Sorge: Kein Schadensersatz, wenn das eigene Kind beim Spaziergang vom eigenen Hund verletzt wird

Ob als langgehegter Wunsch oder aus purer Einsamkeit – Fakt ist, dass die Coronapandemie die Anzahl der Hundehalter erheblich vergrößert hat. Dass das Leben mit einem Tier herrlich und weniger einsam sein kann, sollte aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass sich mit ihm auch die Verantwortung vergrößert. Was gilt, wenn sich Probleme mit dem Vierbeiner und seiner nächsten Umwelt ergeben, musste im folgenden Fall der Bundesgerichtshof (BGH) beantworten.

Der von der Kindesmutter getrennt lebende Vater übte sein Umgangsrecht mit der minderjährigen Tochter aus. Er ging mit ihr und seinem Hund spazieren. Plötzlich und unvermittelt änderte der Hund seine Laufrichtung. Die Leine, an der er geführt wurde, spannte sich. Das dreijährige Kind stürzte deshalb und fiel auf sein Gesicht. Dafür – so dachte sich der Vater – habe ich eine Hundehaftpflichtversicherung. Und so machte der Mann bei eben dieser Schadensersatz für seine Tochter geltend. Doch bei Fällen dieser Art ist zunächst zu klären, auf welchen Verschuldensmaßstab abzustellen ist. Haftungserleichterungen gibt es beispielsweise, wenn ein Tier aus beruflichen Gründen gehalten wird, was hier nicht der Fall war. Hatte also die Versicherung nach allgemeinen Kriterien für die fahrlässige Verhaltensweise des Vaters einzustehen?

Nein, so die Antwort des BGH. Denn die Besonderheit war hier, dass nicht irgendjemand zu Schaden kam, sondern das eigene Kind. Soweit die elterliche Sorge ausgeübt wird, entfällt die Haftung, sofern so sorgfältig gehandelt werde, wie dies auch in eigenen Angelegenheiten der Fall sei. Dieser individuelle Haftungsmaßstab ist nach Ansicht der Richter auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden, wenn das eigene Kind betroffen ist. Da der Vater sich im Umgang mit dem Hund normal wie sonst auch verhalten hatte und in Anwesenheit des Kindes nicht besonders nachlässig, entfiel die Haftung – und somit musste also die Versicherung im Ergebnis nichts zahlen.

Hinweis: Unabhängig von der Rechtsfrage zeigt der Fall, wie wichtig es ist, bestens aufzupassen, wenn Tiere und Kinder zusammentreffen.

Quelle: BGH, Urt. v. 15.12.2020 – VI ZR 224/20zum Thema: Familienrecht