Nicht berücksichtigungsfähiges Sparbuch: Verfahrenskostenhilfe ist erst nach Verbrauch bestehenden Vermögens genehmigungsfähig

Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) wird den Verfahrensbeteiligten gewährt, die aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht für die Anwalts- und Gerichtskosten aufkommen können. Doch die Bewilligung dieser staatlichen Unterstützung unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Demgemäß musste das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) nach einem entsprechenden Antrag kürzlich den zugrundeliegenden Sachverhalt prüfen.

Der VKH-Antragsteller hatte auf ein Sparbuch monatlich über 500 EUR für die Altersvorsorge gespart und war nicht bereit, dieses Guthaben für die Kosten des Rechtsstreits um Unterhalt einzusetzen.

Doch damit wurde er vom OLG nicht gehört, da Beiträge für die Altersvorsorge danach nur im Rahmen des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigungsfähig sind. Diese Vorgabe beinhaltet lediglich Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, geförderte Beiträge zur Altersvorsorge innerhalb der dort festgelegten Grenzen oder Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Ein Sparbuch fällt dabei nicht unter diese Regelung. Mit einer öffentlichen oder privaten Versicherung oder einer ähnlichen Einrichtung sei die berufsständische oder betriebliche Altersvorsorge gemeint – keine Sparkasse. Der Antragsteller entrichtete auf das Sparbuch auch keine vertraglich bestimmten Beiträge, sondern hatte seine Einzahlungen nach seiner jeweiligen Möglichkeit vorgenommen. Das Sparbuch als gewählte „Anlageform“ hätte der Antragsteller schließlich auch vor dem Bezug von Sozialhilfe einsetzen müssen. Im Lauf des Rechtsstreits setzte der Antragsteller dann aber das Sparbuchguthaben ein, um Unterhaltsrückstände zu begleichen – und dies war ein durchaus „billigenswerter Zweck“. Ab diesem Zeitpunkt galt er als „arm im Sinne des Gesetzes“.

Hinweis: Neben der „Armut“ wird auch die Erfolgsaussicht des Begehrens geprüft. Werden die Einkommensgrenzen knapp überschritten, kommt eine Ratenbewilligung durch die Staatskasse in Betracht. In jedem Fall wird bis vier Jahre nach Verfahrensende geprüft, ob die Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden kann, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend verbessert haben.

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 13.01.2022 – 2 UF 123/21zum Thema: Familienrecht