Umgangsbegleitung ohne Direktkontakt: Ist Umgangspfleger Coronarisikopatient, darf Verfahrensbeistand einen Änderungsantrag stellen

Ein häufiges Problem bei getroffenen Umgangsregelungen liegt in den Übergaben der Kinder. Diese sollen harmonisch und einvernehmlich erfolgen – was naturgemäß nicht immer gelingt. Zur Entspannung wird dann mitunter ein Umgangspfleger eingesetzt, der bei den Übergaben zugegen ist. Welche Besonderheiten in Coronazeiten gelten, zeigt das folgende Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG).

Ein Umgangspfleger hatte die Aufgabe übertragen bekommen, bei Ausübung des Umgangs für den geregelten Wechsel der Kinder vom einen Elternteil zum anderen zu sorgen. Das wurde so auch praktiziert – bis zum Beginn der Coronapandemie, denn der Umgangspfleger gehörte zur Risikogruppe. Er hielt es deshalb für besser und auch ausreichend, bei den Übergaben nicht mehr vor Ort zugegen zu sein. Stattdessen solle der Vater ihn anrufen, wenn er vor dem Haus der Mutter stünde, so dass der Umgangspfleger dann die Mutter anrufe und ihr dies mitteile. So solle der Wechsel der Kinder ohne direkten Kontakt der Eltern untereinander funktionieren. Das Besondere an dem Fall: Da sich die Eltern auf diese Vorgehensweise nicht einigen konnten, war es der im Umgangsverfahren bestellte Verfahrensbeistand der Kinder, der bei Gericht beantragte, die vorher andere gerichtliche Vereinbarung auf den beschriebenen Vorgang abzuändern.

Das AG sprach dem Verfahrensbeistand das Recht zu, einen solchen Änderungsantrag zu stellen. Es kam also nicht darauf an, ob einer der Elternteile ihn bei Gericht einbrachte. Und das Gericht hielt den vorgeschlagenen Weg für stimmig und richtig, so dass es ihm entsprach. In der Krisenzeit habe die Übergabe deshalb ohne physische Präsenz des Umgangspflegers in der vorliegenden Fallkonstellation zu erfolgen.

Hinweis: Umgangspfleger zu finden, ist mitunter schwer. Wohl vor diesem Hintergrund kam es im zur Entscheidung anstehenden Fall nicht in Betracht, den zur Coronarisikogruppe gehörenden Umgangspfleger einfach durch einen nicht gefährdeten auszutauschen.

Quelle: AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 09.04.2020 – 456 F 5092/20zum Thema: Familienrecht