Menschenrechte / EMRK

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Unsere Tätigkeitsgebiete


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wacht über die Einhaltung der Menschenrechte der europäischen Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle in 47 Staaten Europas.

Der EGMR hat in zahlreichen Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Bereich des Kindschaftsrechts sowohl die Konventionsschwierigkeit von Gesetzen als auch deren Anwendung beanstandet. Unter anderem hat es in diesseits geführten Verfahren einen Konventionsverstoß darin gesehen, dass der Mutter eines nicht ehelichen Kindes im Hinblick auf die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Vater ein unüberwindbares Vetorecht zustand, das dem nur leiblichen Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind nicht zustand, wenn noch keine Beziehung zu ihm begründet worden war und das Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs in verzögerten kindschaftsrechtlichen Verfahren.

Im Falle einer Verurteilung durch den Gerichtshof ist der betroffene Staat völkerrechtlich an die Entscheidung gebunden. In Deutschland steht insoweit ein Recht auf Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens unter Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs zur Verfügung.

Schwerpunkt des menschenrechtlichen Dezernats ist das Familienrecht, insbesondere das Kindschaftsrecht. Hier kommt unseren Mandanten die langjährige Erfahrung zu Gute. Insoweit wird auch auf die Übersicht verwiesen.

Recht auf ein faires Verfahren in angemessener Zeit (Art. 6 I EMRK)
Recht auf Achtung des Privatlebens und des Familienlebens (Art. 8 EMRK)
Recht auf Eheschließung und Gründung einer Familie (Art. 12 EMRK)
Recht auf eine effektive Beschwerde (Art. 13 EMRK)
Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK)
Bindungswirkung von Entscheidungen des EGMR (Art. 46 EMRK)

Ihre Rechtsanwälte

Georg Rixe

Bielefeld, Fachanwalt für Familienrecht