Auskunft vor Verwirkungseinwand: Ob Unterhalt verwirkt ist, wird erst ganz am Ende geprüft
Wird gerichtlich um Unterhalt gestritten, folgt zunächst die Auskunftserteilung, dann die Belegvorlage, die Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und letztendlich die Bezifferung des Anspruchs.