Das Urteil in diesem Fall, den das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) zu entscheiden hatte, zieht unter einer bislang häufigen Urlaubspraxis einen Schlussstrich.
Wie bei vielen vertraulichen Vertragsangelegenheiten muss auch derjenige, der Diskretion verlangt, klar und eindeutig formulieren, auf welchen Gebieten er diese einfordert.