Das kirchliche Arbeitsrecht gerät immer stärker ins Wanken, da Arbeitnehmer sich zu Recht diskriminiert fühlen, wenn ihnen allein wegen ihrer Konfession(slosigkeit) Anstellungen verwehrt bleiben.
Der besondere Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer sieht vor, dass diesen nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses nur noch mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden kann.