Wer Mitarbeiter möglichst schnell per Freistellung loswerden möchte, sollte sich auch damit abfinden, dass die entsprechenden Arbeitnehmer zur direkten Konkurrenz wechseln könnten.
Egal, wer für die Erfassung der Arbeitszeit zuständig ist – an den gängigen Regelungen zur Zahlung und vor allem dem dafür notwendigen Nachweis von Überstunden hat sich in den vergangenen Monaten nichts geändert.
Was im folgenden Fall auf den ersten Blick wie eine Niederlage vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) aussieht, ist auf den zweiten Blick eigentlich eine Bestätigung des klagenden Betriebsrats.
Ein bitterer Fall für Arbeitgeber und eine sehr gute Entscheidung für Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber muss immer auf einen möglichen Verfall von Urlaub am Jahresende hinweisen.