Verlässt ein Ehegatte anlässlich der Trennung die Ehewohnung, kann er vom anderen für die vollständige Überlassung eine Nutzungsentschädigung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Waren die ehelichen Lebensverhältnisse davon geprägt, dass nur einer der Ehegatten arbeitete, ist dem zuhause Gebliebenen bei Trennung zumindest vorübergehend Unterhalt zu zahlen.
Kürzlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EU-Gesetzgeber verpflichtet, Regelungen zur Arbeitszeiterfassung von Arbeitnehmern durch deren Arbeitgeber zu schaffen.