EGMR verurteilt Deutschland erneut in einer Kindschaftssache (Kuppinger Nr. 2)

Es ist eine Untätigkeitsbeschwerde für Kindschaftsverfahren, insbesondere für Umgangsverfahren, einzuführen.
Bei einem Umgangsboykott sind zeitnah wirksame Ordnungsgelder zu verhängen und zu vollstrecken.

In dem von Rechtsanwalt Georg Rixe vertretenen Verfahren Kuppinger/Deutschland (Nr. 2) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte durch einstimmiges Urteil vom 15.01.2015 Beschwerde-Nr. 62198/11 die Rechte von Vätern und damit auch ihrer Kinder in Umgangsverfahren gestärkt.

Mit seiner Entscheidung verpflichtete er die Bundesrepublik zur Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde für Kindschaftsverfahren, insbesondere Umgangsverfahren, damit ein verzögertes oder überlanges Verfahren wirksam beschleunigt werden kann. Darüber hinaus verpflichtete er die deutschen Gerichte, in Fällen von Umgangsverweigerungen zeitnah wirksame Ordnungsgelder zur Durchsetzung von gerichtlichen Umgangsregelungen zu verhängen und zu vollstrecken.

Zugrunde lag, dass die Mutter dem Beschwerdeführer schon kurz nach Geburt den Umgang mit seinem 2003 geborenen Sohn verwehrte. Wegen der überlangen Dauer des vom Beschwerdeführer beim AG Frankfurt am Main/Höchst 2005 eingeleiteten Umgangsverfahrens von 4 ½ Jahren erfolgte bereits eine Verurteilung der Bundesrepublik durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch Entscheidung vom 21.04.2011 – Beschwerde-Nr. 41599/09 (Archiveintrag vom 26.04.2011). Das Familiengericht hatte zwischenzeitlich in 2007 durch einstweilige Anordnung einen wöchentlichen Umgangskontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind geregelt, der bereits in 2009 für ein Jahr ausgeschlossen wurde. Gegenstand des Verfahrens beim Gerichtshof war insbesondere das Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs gegen die überlange Dauer sowie die Ineffektivität des Ordnungsgeldverfahrens, das der Durchsetzung der einstweiligen Umgangsanordnung des OLG Frankfurt am Main aus Mai 2010 diente. Wegen der Verweigerung von sechs Umgängen durch die Mutter setzte das Familiengericht im November 2010 insgesamt lediglich ein Ordnungsgeld von 300 € fest, das im Juni 2011 eingezogen wurde. Auch im Folgenden verweigerte die Mutter den Umgang. Aufgrund ihrer Beeinflussung des Kindes wurde schließlich der Umgang des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 12.11.2013 bis Oktober 2015 ausgeschlossen, weil eine Umsetzung des Umgangs gegen den Willen des Kindes dessen Wohl gefährde.

Der EGMR stellte einen Verstoß der Bundesrepublik gegen Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK fest, weil für die vorliegenden Umgangsverfahren keine Untätigkeitsbeschwerde zur Verfügung stand, die eine effektive Beschleunigung der Verfahren ermöglichte. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung sah der Gerichtshof auch die Verzögerungsrüge sowie eine Klage auf Entschädigung nach dem im Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren nicht als effektiven Rechtsbehelf an, weil diese nicht zur Anordnung von verbindlichen Beschleunigungsmaßnahmen führen. Da die Rechtsprechung seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einhellig die Auffassung vertritt, dass eine Untätigkeitsbeschwerde unzulässig ist, ist nunmehr der Gesetzgeber zur zeitnahen Regelung aufgefordert.

Des Weiteren stellte der Gerichtshof fest, dass gerichtliche Umgangsregelungen nach Art. 8 EMRK zeitnah und effektiv zu vollstrecken sind. Dagegen haben die deutschen Gerichte nach der Entscheidung des EGMR verstoßen, weil sie für sechs verweigerte Umgänge durch die Mutter lediglich ein offensichtlich zu niedriges Ordnungsgeld von insgesamt 300 € festgesetzt hatten und ein Ordnungsgeld in dieser Höhe augenscheinlich keine zwangsweise Wirkung auf die Mutter hatte, die fortwährend den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn verweigerte. Auch die Dauer seit Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens bis zur Einziehung des Geldes von elf Monaten war nach der Entscheidung des Gerichtshofs überlang. Da die innerstaatlichen Gerichte an die Entscheidungen des Gerichtshofs gebunden sind, ergibt sich daraus eine Verpflichtung der Gerichte zur zeitnahen und effektiven Verhängung und Vollstreckung von Ordnungsgeldern in Kindschaftssachen.

Der vorliegende Fall macht überdeutlich, welche kindeswohlgefährdenden Auswirkungen überlange Gerichtsverfahren sowie die ineffektive Durchsetzung von Umgangsregelungen haben, die zur Entfremdung des Kindes führen und damit im Hinblick auf den Umgang endgültige Fakten schaffen können. Der von den innerstaatlichen Gerichten schließlich ausgesprochene Umgangsausschluss war nicht Gegenstand dieses Verfahrens beim EGMR.

EGMR:
• Pressemitteilung des EGMR vom 15.01.2015 (in Englisch) 
Urteil des EGMR vom 15.01.2015 (in Englisch) 
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (Leitsätze zur Entscheidung) 

Medien:
Süddeutsche Zeitung (16.01.2015): Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte der Väter
Legal Tribune (16.01.2015): EGMR zum Umgangsrecht leiblicher Väter. Deutsche Gerichte zu lasch, Gesetze lückenhaft
T-online (15.01.2015): 15.000 Euro an Vater wegen säumiger Gerichtsentscheidung
block.beck.de (20.01.2015): Deutschland erneut vom EGMR verurteilt 

Verbände:
ISUV/VDU (Pressemitteilung Nr. 2/2015 vom 16.01.2015): Untätigkeitsbeschwerde soll unangemessen lange Verfahren ums Sorge- und Umgangsrecht verhindern
ISUV/VDU (Pressemitteilung Nr. 3/2015 vom 20.01.2015): Unangemessen lange Sorge- und Umgangsrechtsverfahren – Bringt die Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde Abhilfe?
VAfK-Karlsruhe (16.01.2015): Vater beim EGMR zum zweiten Mal erfolgreich

Zur Rechtsprechung des EGMR:
DER SPIEGEL 42/2010 – Die Superinstanz