Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen – Recht auf einen Beistand

In dem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 03.02.2015 – 14 UF 135/14 – entschieden, dass ein medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Verfahrensbeteiligter bei Gesprächen mit dem Sachverständigen ein Recht auf Anwesenheit einer Begleitperson hat. Diese selbst hat allerdings kein Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht.

Das OLG begründete eine entsprechende Anweisung an die Gutachterin mit der Gewährleistung effektiven Rechtschutzes für den Verfahrensbeteiligten, der ansonsten keine ausreichende Möglichkeit hat, sich gegen eine unzutreffende Wiedergabe des Hergangs einer Untersuchung oder eines Explorationsgesprächs und damit gegen ein für ihn nachteiliges Gutachtenergebnis zu wenden. Demgegenüber erlaubt die Hinzuziehung einer Begleitperson, die sich allerdings an den Gesprächen nicht beteiligen kann, einen Zeugenbeweis mit Aussicht auf Erfolg anzutreten. Alternativ können sich der Sachverständige und der zu explorierende Elternteil auch darauf einigen, dass eine Tonaufzeichnung der Anwesenheit einer Begleitperson vorzuziehen ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – 14 UF 135/14 –