Verfahrensbeschleunigung in Kindschaftssachen: Gesetzliche Regelung der Beschleunigungsrüge und der Beschleunigungsbeschwerde

Das am 15.10.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen enthält nicht nur Neuregelungen zum Sachverständigenbeweis, insbesondere auch im Hinblick auf die Qualifikation des Sachverständigen, sondern erstmals eine gesetzliche Regelung eines präventiven Rechtsbehelfs zur Beschleunigung bereits verzögerter kindschaftsrechtlicher Verfahren.

Der Gesetzgeber war zur entsprechenden Regelung aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15.01.2015 – 62198/11 – (Kuppinger/Deutschland Nr. 2) verpflichtet. In diesem Verfahren wurde der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Georg Rixe vertreten (zu dieser Entscheidung siehe auch unseren Eintrag vom 06.02.2015).

Der Gerichtshof beanstandete insbesondere, dass allein eine nachträgliche Geldentschädigung bei einem überlangen Umgangsverfahren der Achtung des Familienlebens nicht ausreichend Rechnung trage. Da eine Verletzung des Beschleunigungsgebots des § 155 I FamFG keine gesetzliche Sanktion im Falle der Nichtbeachtung vorsieht, müsse die Rechtsordnung zusätzlich einen beschleunigenden Rechtsbehelf vorsehen (so bereits: Rixe, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2012, 1023; 2010, 1965; 2009, 1037; 2007, 1449) (siehe auch die Stellungnahme der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags vom 10.01.2016, die unter anderem ausführt, dass Rechtsanwalt Rixe vehement auf die Schaffung eines Beschleunigungsrechtsbehelfs gedrungen habe, siehe insoweit nachstehenden Link).

§ 155b FamFG sieht nunmehr eine Beschleunigungsrüge in Verfahren betreffend den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht, die Herausgabe des Kindes sowie eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn die Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot entspricht. Das Familiengericht hat über diese Rüge innerhalb eines Monats zu entscheiden. Weist es diese Rüge zurück, kann binnen zwei Wochen eine Beschleunigungsbeschwerde eingelegt werden. Das Beschwerdegericht hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu entscheiden. Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, hat das Ausgangsgericht das Verfahren unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Zur Ausgestaltung dieser Rechtsbehelfe im Einzelnen, auch hinsichtlich verzögerter Verfahren vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof wird auf die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt verwiesen (siehe nachstehender Link).

Es ist Aufgabe der Familiengerichtsbarkeit, die gesetzliche Neuregelung effektiv umzusetzen, da Betroffene ansonsten durch überlange kindschaftsrechtliche Verfahren schwerwiegende Nachteile erleiden können, insbesondere durch die Gefahr der Entfremdung und die faktische Präjudizierung der Sache. Auch ist es erforderlich, dass die Familiengerichtsbarkeit in personeller Hinsicht besser ausgestattet wird und hinreichend qualifizierte Gutachter zur Verfügung stehen.

Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen, Bundesgesetzblatt 2016, 2222

Stellungnahme der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. vom 10.01.2016