Da Geschäftsführer nun einmal keine Arbeitnehmer sind, gelten für sie durch ihre anders gearteten Rechte und Pflichten folglich auch ganz andere Vorschriften.
Die sogenannte Prozessbeschäftigung ist ein wichtiges Instrument, das Arbeitnehmern bei einem Kündigungsschutzprozess eine Weiterbeschäftigung sichern kann.