Arbeitnehmer müssen laut geltendem Recht kurz vor Jahresende über einen drohenden Verfall ihrer laufenden Urlaubsansprüche informiert werden – sonst verfallen die Ansprüche auch nicht.
Sind sich Eltern in grundlegenden Dingen nicht einig, kommt ein Verfahren der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein in Betracht.