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Aktuelles:

 
- Arbeitsrecht -

  • Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
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    Dienstag, 7. April 2009

    Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 31/09

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 -
    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29. August 2007 - 7 Sa 673/07 -

     
    Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 -) einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine „finanzielle Vergütung“ gezahlt wird. Nationale Rechtsvorschriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen.

    Der Neunte Senat hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Daran hält der Senat nicht mehr fest.

    Die Klägerin war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig.

    Die Klägerin verlangt mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage ua. Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006. Der Neunte Senat hat diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006 in der Sache Schultz-Hoff (- 12 Sa 486/06 -) besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.

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  • Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen
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    Montag, 4. August 2008

    BAG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 – Pressemitteilung 59/08

    Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem Formulararbeitsvertrag allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.

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- Familienrecht, Verfassungsrecht, Menschenrechte -

  • EGMR: Überlanges Sorgerechtsverfahren und fehlender Rechtsbehelf gegen überlange Verfahensdauer
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    Montag, 25. Januar 2010

    In einem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Beschwerdeverfahren Wildgruber/Deutschland - 42402/05; 42423/05 - hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 21.01.2010 die Bundesrepublik wegen überlanger Dauer eines Sorgerechtsverfahrens verurteilt, das als Folgesache in einem Scheidungsverfahren anhängig gemacht war. Das Verfahren vor dem Familiengericht dauerte allein fünf Jahre und fünf Monate. Der Gerichtshof beanstandete insbesondere, dass das Verfahren nicht besonders beschleunigt durchgeführt worden sei, obwohl seine Dauer wegen des Grundsatzes der Betreuungskontinuität zu einer faktischen Entscheidung der Sache führen kann.

    Zusätzlich verurteilte der Gerichtshof Deutschland gem. Art. 13 EMRK, da weiterhin ein effektiver Rechtsbehelf hinsichtlich der Verfahrensdauer fehlt. Er beanstandete erneut, dass Deutschland die diesbezügliche Sürmeli-Entscheidung vom 08.06.2006 - 75529/01, FamRZ 2007, 1449 m. Anm. Rixe, S. 1453 immer noch nicht umgesetzt hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs ist unter www.echr.coe.int abrufbar.


  • EGMR: Deutschland diskriminiert Väter nicht ehelicher Kinder beim Sorgerecht
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    Sonntag, 6. Dezember 2009

    In dem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren Zaunegger/Deutschland - Nr. 22028/04 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR/EuGHMR) durch seine Grundsatzentscheidung vom 03.12.2009 das Recht außerehelicher Kinder auf beide Eltern gestärkt und die langjährige Diskriminierung von Vätern bei der elterlichen Sorge verurteilt.

    Der Gerichtshof entschied, dass Väter außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur gemeinsamen Sorge nicht gegenüber Vätern und Müttern ehelicher Kinder benachteiligt werden dürfen. Die deutsche Regelung des § 1626a BGB, der die Begründung einer gemeinsamen Sorge ausschließlich vom Willen der Mutter abhängig macht, ohne zumindest ein Gerichtsverfahren zur Verfügung zu stellen, in dem das Kindeswohl ausschlaggebend ist, verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

    Der betroffene Vater hatte das Kind gemeinsam mit der Mutter seit Geburt betreut und die Vaterschaft sogleich anerkannt. Nach Trennung einigten sich die Eltern auf ein umfangreiches Umgangsrecht. Die Mutter lehnte aber eine gemeinsame Sorge ab.

    Das Urteil wird nach drei Monaten rechtskräftig, wenn keine der Parteien die Große Kammer des Gerichtshofs anruft. Dann ist Deutschland verpflichtet, unverzüglich eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, die die vom Gerichtshof beanstandete Diskriminierung beendet. Aus der Befolgungspflicht des Art. 46 EMRK ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der verurteilte Staat auch weitere Verletzungen der Konvention in Parallelfällen verhindern muss.

    Angesichts des auch vom BVerfG anerkannten Rechts aller Kinder auf Pflege und Erziehung durch ihre Eltern sollte sich der Gesetzgeber aber nicht auf die im politischen Raum bisher diskutierte Minnimalregelung der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung der Mutter beschränken, sondern sich am herrschenden Standard in Europa orientieren, nach dem die gemeinsame Sorge für außerehelich geborene Kinder automatisch ab Feststehen der Vaterschaft eintritt. Ansonsten wird Deutschland weiterhin das Schlusslicht der europäischen Rechtsentwicklung bilden.

    EGMR:

    • Urteil des EGMR vom 3.12.2009 (in Englisch)

    • Pressemitteilung des EGMR vom 3.12.2009 (in Deutsch)


    Pressestimmen zum Urteil:

    Sueddeutsche.de (1.12.2009): „Sorgerecht, Vatertag im Dezember“
    Welt Online (2.12.2009): „Sorgerecht, Gibt Europa ledigen Vätern mehr Rechte?“
    Focus Online (3.12.2009): „Single-Väter hoffen auf Straßburg“
    Focus Online (3.12.2009): „Straßburger Urteil, Mehr Rechte für Väter, zum Wohl der Kinder“
    bmj.de (3.12.2009): „Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur heute ergangenen Sorgerechtsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“
    Sueddeutsche.de (3.12.2009): „Nach Urteil zu Sorgerecht, Ministerin kündigt Gesetzesänderung an“
    taz.de (3.12.2009): „Sorgerecht ist Menschenrecht“, „Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte unverheirateter Väter. Das hat Folgen für die deutsche Politik. Aber welche?“
    n-tv.de (3.12.2009): „Straßburger Urteil zum Sorgerecht, Es war überfällig“
    n-tv.de (3.12.2009): „Urteil mit Wirkung: Lediger Vater diskriminiert“
    beck-aktuell.de (3.12.2009): „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Single-Vater den Rücken“
    stern.de (3.12.2009): „Gerichtshof stärkt Rechte von ledigen Vätern“
    stern.de (3.12.2009): „Gerichte sind auf einem Auge blind“
    FR-online (3.12.2009): „Urteil setzt Berlin unter Druck“
    express.de (3.12.2009): „Deutsches Sorgerecht: Uneheliche Kinder benachteiligt“
    epochtimes.de (3.12.2009): „Straßburg kritisiert eingeschränktes Sorgerecht für ledige Väter“
    Welt Online (4.12.2009): Bettina Röhl: „Das Sorgerecht für Väter muss Regelfall werden“
    Spiegel Online (4.12.2009): „Schluss mit Mutti“
    Sueddeutsche.de (4.12.2009): „Schluss mit Diskriminierung“, „Mehr Rechte für ledige Väter: Das Straßburger Urteil ist historisch zu nennen. Die Justizministerin will nun umgehend reagieren – und tut gut daran“
    FAZ.NET (4.12.2009): „Straßburger Urteil zum Sorgerecht, Ein guter Tag für Väter“
    Focus Online (4.12.2009): „Europäischer Gerichtshof: Sorgerecht für ledige Väter – auch gegen den Willen der Mutter“
    netzzeitung.de (4.12.2009): „Ein klarer Sieg für die Kinder“, „Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung der deutschen Justiz und Politik eine „Ohrfeige“ verpasst, meinen einige Kommentatoren. Die Stärkung der Rechte lediger Väter sei ein Schritt weg vom „Gluckendenken“
    weser-ems.business-on.de (5.12.2009): „Meinungen zum Sorgerechts-Urteil aus Straßburg“


    Verbände:

    isuv.de (4.12.2009): „Schluss mit rechtlos gegenüber eigenem Kind, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat gesprochen – die Bundesregierung muss handeln“
    vafk.de (3.12.2009): „Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum gemeinsamen Sorgerecht nicht verheirateter Eltern“
    VAK (3.12.2009): „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte für Sorgerecht nichtehelicher Kinder“
    VamV.de (3.12.2009): „Sorgerecht: Europäischer Gerichtshof beweist Weitblick“


 
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