Die Kanzlei

Die Kanzlei Dr. Baltes & Rixe beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit familien- und arbeitsrechtlichen Problemen. In unserer fachlichen Arbeit bieten wir umfassend qualifizierte und persönliche, individuelle Beratung und Vertretung - gerichtlich und außergerichtlich. Unser Ziel ist es, eine außergerichtliche Verständigung zu erreichen, ohne dabei die konsequente Durchsetzung von Interessen und Ansprüchen bis hin zu den Oberlandesgerichten und dem Bundesverfassungsgericht, sowie den europäischen Gerichtsinstanzen zu vernachlässigen.


 

Unsere Schwerpunkte

  • Scheidungs- und Unterhaltsverfahren
  • güter- und wirtschaftsrechtliche Auseinandersetzungen
  • Sorge- und Umgangsrecht für eheliche und nichteheliche Kinder
  • verfassungs- und menschenrechtliche Fragestellungen
  • Betreuung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Fragen des Individualarbeitsrechts wie Kündigungsschutzprozessen
  • bei außergerichtlichem Beratungs- und Vertretungsbedarf
 

Neuigkeiten aus dem Familien- und Arbeitsrecht

Familienrecht, Verfassungsrecht, Menschenrechte

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EGMR: Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters auch ohne Beziehung zum Kind

 In einem vom Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren Schneider/Deutschland – Nr. 17080/07 – hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR/EuGHMR) durch einstimmiges Urteil vom 15.09.2011 erneut die Rechte leiblicher/biologischer Väter und damit auch ihrer Kinder gestärkt.

Gemäß § 1685 II BGB hat ein leiblicher Vater nur dann einen Anspruch auf Umgang mit seinem einem anderen Mann rechtlich zugeordneten Kind, wenn er bereits eine Beziehung zu ihm aufbauen konnte. Der Gerichtshof entschied demgegenüber, dass das Umgangs- und Auskunftsrecht des mutmaßlichen leiblichen Vaters angesichts der Realitäten der familiären Lebensverhältnisse im 21. Jahrhundert nicht durch den Gesetzgeber pauschal zu Gunsten der sozialen Familie des Kindes ausgeschlossen werden darf, wenn der leibliche Vater noch keine Beziehung zu ihm aufbauen konnte, weil sie ihm von den rechtlichen Eltern verwehrt wurde.

Im vorliegenden Fall unterhielt der Beschwerdeführer ein Jahr und vier Monate lang eine Beziehung zu einer verheirateten Frau, die sich kurz vor der Geburt des Kindes von ihm trennte und zu ihrem Ehemann nach England zog. Nach der Geburt des Kindes verweigerten die rechtlichen Eltern dem Beschwerdeführer jeglichen Umgangskontakt mit dem Kind. Der Gerichtshof befand, dass die deutschen Gerichte dem Beschwerdeführer unter Verstoß gegen das Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK ein Umgangs- und Auskunftsrecht mit der Begründung verweigert haben, dass er noch keine Beziehung zu seinem Kind unterhalte. Es reicht vielmehr aus, dass der leibliche Vater eine Beziehung herstellen möchte sowie Auskunft geltend macht und dies dem Kindeswohl entspricht.

Das Bundesministerium der Justiz prüft bereits eine Gesetzesänderung.

Rechtsanwalt Georg Rixe hat sich in seinem aktuellen Beitrag „Zur Rechtsstellung des leiblichen Vaters“ in der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2011, 1363 – 1367 eingehend mit den einschlägigen Fragestellungen befasst, sowohl im Hinblick auf das Umgangs- und Auskunftsrecht als auch das Vaterschaftsanfechtungsrecht sowie das Recht auf isolierte Klärung der Abstammung.

Er hat dort insbesondere die Auffassung vertreten, dass das Umgangsrecht des leiblichen Vaters ohne Beziehung zum seinem Kind bereits vor einer gesetzlichen Neuregelung durch eine menschenrechtskonforme Auslegung des geltenden Rechts begründet werden kann. Das gilt auch für ein Auskunftsrecht des leiblichen Vaters. Ist die Abstammung des Kindes streitig, müssen die Gerichte nach seiner Auffassung die Klärung im Umgangsverfahren herbeiführen, da bisher kein Klärungsanspruch gemäß § 1598 a BGB besteht. Allerdings gibt es zu diesen Fragen noch keine aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung.

Der Gesetzgeber ist nach Auffassung von Rechtsanwalt Georg Rixe auch verpflichtet, das eingeschränkte Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters gemäß § 1600 BGB deutlich zu erweitern. Es ist bisher bereits dann ausgeschlossen, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und seinem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, insbesondere also, wenn sie zusammenleben. Diese Regelung setzt in menschenrechtswidriger Weise die Interessen des leiblichen Vaters genauso pauschal zurück wie beim Umgangsrecht. Auch muss dem leiblichen Vater ein gesetzliches Recht auf Klärung der Abstammung in Erweiterung von § 1598 a BGB zugesprochen werden. Diese Fragestellungen sind Gegenstand von zwei von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren, die der EGMR voraussichtlich in diesem Jahr entscheiden wird.

Vor diesem Hintergrund ist Deutschland verpflichtet, die Rechtsstellung des leiblichen Vaters durch Gewährung von Umgangs- und Auskunftsrechten deutlich zu verbessern. Des Weiteren sollte dem leiblichen Vater ein Vaterschaftsanfechtungsrecht wie dem rechtlichen Vater und der Mutter zugestanden werden, das bereits in einer Vielzahl von Rechtsordnungen in Europa verwirklicht ist. Schließlich muss dem mutmaßlichen leiblichen Vater auch ein Anspruch auf isolierte Klärung der Abstammung gemäß § 1598 a BGB ebenso wie den anderen Beteiligten zugestanden werden. Der Gesetzgeber sollte sich aber nicht wieder so lange Zeit mit einer Neuregelung lassen wie bei der Regelung des Sorgerechts für nicht in einer Ehe geborene Kinder, für die es ungeachtet der Entscheidungen des EGMR in Sachen Zaunegger/Deutschland vom 03.12.2009 (Eintrag vom 06.01.2010) und des BVerfG vom 21.07.2010 (Eintrag vom 05.08.2010) bisher noch nicht einmal einen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz gibt.

EGMR:

 Urteil des EGMR vom 15.09.2011 (in Englisch)

 Pressemitteilung des EGMR vom 15.09.2011 (in Deutsch)

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2011, 1715

BVerfG:

Beschluss des BVerfG vom 20.09.2006 – 1 BvR 1337/06 –

Medien:

•  ARD: Tagesschau vom 15.09.2011 - Deutsche Gesetzeslage soll zu Rechten lediger Väter geprüft werden

•  ZDF: heute vom 15.09.2011 – Straßburg stärkt Rechte leiblicher Väter

Verbände:

isuv.de

Zur Rechtsprechung des EGMR:

DER SPIEGEL 42/2010 - Die Superinstanz

Arbeitsrecht

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Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 31/09

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29. August 2007 - 7 Sa 673/07 -


Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 -) einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine „finanzielle Vergütung“ gezahlt wird. Nationale Rechtsvorschriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen.

Der Neunte Senat hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Daran hält der Senat nicht mehr fest.

Die Klägerin war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig.

Die Klägerin verlangt mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage ua. Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006. Der Neunte Senat hat diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden. Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2006 in der Sache Schultz-Hoff (- 12 Sa 486/06 -) besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.